Haltelinien
Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von mindestens 50 Zentimetern haben.
Vor Einmündungen von Autobahnabfahrten in das untergeordnete Straßennetz hat im Regelfall die Breite ein Meter zu betragen.
Haltelinien sind entsprechend § 14 Bodenmarkierungsverordnung anzubringen.
Bei geregelten Kreuzungen sind Haltelinien unter Berücksichtigung der Schleppkurven und Sichtbeziehung zur Verkehrslichtsignalanlage anzubringen.
Bei Kreuzungen, an denen das Verkehrszeichen "Halt" angebracht ist, sind die Sichtweiten nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten gemäß Bodenmarkierungsverordnung, den Verkehrsverhältnissen und den gefahrenen Geschwindigkeiten zu bestimmen.