Markierungen für den ruhenden Verkehr
Parkflächen sind mit Linien in weißer Farbe in einer Breite von zehn Zentimetern zu kennzeichnen.
Bei der Anwendung von Begrenzungslinien hat die Länge des Striches zwei Meter und die Länge der Unterbrechung ein Meter zu betragen.
Kurzparkzonen können mit Linien in blauer Farbe in einer Breite von zehn Zentimetern gekennzeichnet werden. Am Beginn einer „Zonenbeschränkung“ für Kurzparkzonen (gem. § 52 Z 13d StVO) soll eine Quermarkierung in blauer Farbe mit einer Mindestbreite von 50 Zentimetern und dem Schriftzug ZONE angebracht werden.
Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind mit einer ZICK-ZACK-Linie in gelber Farbe und im Regelfall mit einer Strichbreite von zehn Zentimetern zu kennzeichnen.